Extremaratio

High End Messermanufaktur

Prisonplanet Messer

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extrema ratio
I. Geltungsbereich
  1. Für sämtliche Lieferungen von freien Waffen, und sonstigen Produkten („Ware“) der Prisonplanet Enterprise („wir“ oder „uns“) an unsere Kunden gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen („LZB“). Für die Lieferungen an Kunden gelten ausschließlich unsere LZB. Entgegenstehende oder von unseren LZB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, denen wir nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen, erkennen wir nicht an. Unsere LZB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren LZB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
  2. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor unseren LZB.
  3. Unsere LZB gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.
II. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung
  1. Die von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von eine (1) Wochen ab ihrem Zugang bei uns anzunehmen. Mit der Annahme kommt ein Kaufvertrag zu Stande.
  2. Auch die Darstellung der Ware auf unserem Portal stellt kein rechtlich verbindliches Angebot unsererseits dar. Nutzt der Kunde unser Internetportal, so gibt er durch die Absendung seiner Bestellung mit Anklicken des Buttons „Verbindlich bestellen“ ein verbindliches Angebot in Bezug auf den Kauf der von ihm ausgewählten Ware ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald wir das Angebot durch Bestätigung per E-Mail annehmen. Die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen des § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB keine Anwendung finden.
  3. Bei Sonderanfertigungen kann es durch produktionsbedingten Ausschuss zu einer Abweichung der Liefermenge von bis zu 10 % kommen, ohne dass dieser Umstand den Kunden zur Nachlieferung oder Nichtabnahme oder zu sonstigen Mängelrügen wegen der abweichenden Liefermenge berechtigt. In Rechnung gestellt wird stets nur die tatsächliche Liefermenge.

  4. Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind in dem Vertrag einschließlich dieser LZB vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich hiervon abweichende oder darüberhinausgehende Vereinbarungen zu treffen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
  1. Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“, zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, falls eine solche anfällt, und zuzüglich etwaiger Verpackungskosten. Etwaige Fracht-, Überführungs-, Versicherungskosten oder Zölle sind in den angegebenen Kaufpreisen nicht enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer und Verpackungskosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, soweit solche anfallen.

  2. Maßgeblich sind die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise. Sollten sich einzelne Kostenpositionen nach Vertragsschluss ändern, ohne dass wir dies zu vertreten haben, und erhöhen sich dadurch für uns die Gesamtkosten der Vertragserfüllung, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich unterrichten. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Der Mindestbestellwert beträgt grundsätzlich 20,00 € (Netto-Warenwert).  Nachlieferungen erfolgen – aus logistischen sowie aus Umweltschutzgründen - ebenso erst ab einem lieferbaren Rückstandswert von 100,00 € (Netto-Warenwert)

  4. Lieferungen innerhalb Österreichs erfolgen ab einem Bestellwert (Netto-Warenwert) von 300,00 € versandkostenfrei.

  5. Lieferungen innerhalb Österreichs 6 Euro, Deutschland 14 Euro, restliche EU 14 Euro, Weltweit 25 Euro.

  6. Unsere Standard Zahlungskondition ist Vorauskasse.

  7. Sollte abweichend zu der Standard Zahlungskondition Vorkasse ein Kauf auf Rechnung vereinbart sein, gerät der Kunde mit Ablauf der individuell vereinbarten Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

  8. Im Verzugsfall oder wenn uns nach Abschluss des Kaufvertrags Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben und/oder nach erfolgloser Fristsetzung von dem jeweiligen Kaufvertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Weitergehende gesetzliche Rechte zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt. Gerät der Kunde in Bezug auf zwei oder mehr Kaufverträge gleichzeitig in Verzug, sind wir berechtigt, sämtliche uns gegen den Kunden zustehende Forderungen sofort fällig zu stellen. Das gilt nicht, soweit der Kunde den Verzug nicht zu vertreten hat.

  9. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Allerdings sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis von diesem Aufrechnungsverbot ausgenommen.

  10. Prison Planet Enterprise informiert generell nicht über geänderte Bankverbindungen oder geänderte Adressen für Warenlieferungen per E-Mail oder durch Zusatztexte auf Anlagen in E-Mails (Anlagen egal welcher Art). Die Information über die Änderung von wichtigen Daten (wie z. B. Bankverbindung, Adressen für Warenanlieferung) erfolgt postalisch und/oder persönlich/telefonisch durch unsere Mitarbeiter. Bei Erhalt jeglicher Änderungsmitteilungen ist der jeweilige Ansprechpartner bei Prisonplanet Enterprise persönlich (telefonisch) umgehend zu informieren. Prison Planet Enterprise lehnt bei Zuwiderhandlung jegliche Haftung generell ab.

IV. Gefahrübergang, Lieferung und Lieferzeit
  1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Firma, Prisonplanet Enterprise Langobardenstraße 35/25 A-1220 Wien, soweit nicht anders vereinbart oder nachfolgend abweichend geregelt.

  2. Nicht vorrätige Positionen werden zusammengefasst und grundsätzlich in einer Lieferung nachgesendet. Teillieferungen sind in dem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig. Unabhängig davon behalten wir uns vor, Rückstände zu streichen oder kostenpflichtig nachzusenden.

  3. Die Vereinbarung etwaiger Lieferfristen erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn die jeweilige Lieferfrist schriftlich von uns bestätigt und dabei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Andernfalls sind diese Lieferfristen lediglich als Richtwert zu verstehen.

  4. Sämtliche von uns angegebenen Lieferfristen beginnen erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung bei dem Kunden. Verbindliche Lieferfristen sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware ab Werk zur Verfügung stellen

  5. Wird die Lieferung durch ein Ereignis höherer Gewalt– wie z. B. Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Kriege, Unruhen oder behördliche Maßnahmen– behindert, so sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung angemessen hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate an, so ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige bereits erlangte Gegenleistung werden wir dem Kunden in diesem Fall unverzüglich erstatten. Treten die vorgenannten Hindernisse bei dem Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung.

  6. Wird die Lieferung aufgrund der COVID-19-Pandemie einschließlich damit verbundener behördlicher Maßnahmen behindert, so sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung angemessen hinauszuschieben. Ziffer IV. 5. der LZB gilt entsprechend.

  7. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

  8. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle (bei verbindlichen und unverbindlichen Lieferfristen) ist für den Verzugseintritt eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Bei einer unverbindlichen Lieferfrist ist eine Mahnung durch den Kunden zwei (2) Wochen nach Überschreitung dieser unverbindlichen Lieferfrist möglich. Soweit wir uns im Verzug befinden, hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von vier (4) Wochen zur Lieferung zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf er von dem Kaufvertrag zurücktreten kann.

  9. Geraten wir infolge leichter Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Netto-Vertragspreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt. Die Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer IX. der LZB zu.

  10. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden wir ihm - beginnend zwei (2) Wochen nach Anzeige der Lieferbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Mehrkosten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung berechnen. Wir sind ferner berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über die betroffene Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Nachfrist zu beliefern. Wir werden dem Kunden diese Nachfrist unverzüglich mitteilen.

V. Vorlage von Erlaubnissen und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
  1. Der Kunde erhält eine kostenlose Beratung bezüglich Bestimmungen in seinem Land bei Bedarf.

VI. Retouren
  1. Rücksendungen jeder Art bedürfen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vorherigen schriftlichen Ankündigung durch den Kunden und unserer vorherigen Annahmebestätigung.

  2. Der Kunde wird die Retouren an unseren Hauptsitz Prisonplanet Enterprise, Langobardenstraße 35/25 A-1220 Wien versenden.

  3. Stellt sich heraus, dass die retournierte Ware nicht mangelhaft ist oder stehen dem Kunden aus sonstigen Gründen keine Mängelrechte zu, so trägt der Kunde die Kosten der Retoure; wir erstatten diese in einem solchen Fall nicht. Das gilt auch für Fälle, in denen bereits vor der Retournierung der Ware feststeht, dass dem Kunden keine Mängelrechte zustehen, der Kunde die Ware aber zwecks Durchführung einer Reparatur (vgl. Ziffer VIII. der LZB) retourniert.

  4. Außerhalb der Sachmängelhaftung oder sonstiger gesetzlicher Rücktrittsrechte des Kunden nehmen wir Ware nur zurück, wenn (i) wir hierzu im Einzelfall unsere vorherige Zustimmung (Einwilligung) erteilt haben, (ii) die Ware neu, unbenutzt und originalverpackt ist und (iii) der Rücksendung eine Kopie der Originalrechnung beigefügt ist. Bei Sonderanfertigungen oder beschädigter Ware ist eine solche Rücknahme ausgeschlossen. Die Rücknahme ist weiter davon abhängig, dass uns die Ware frei zugesandt wird. Mit der Zusendung verpflichtet sich der Kunde zur Tragung einer Prüfungs- und Wiedereinlagerungspauschale in Höhe von 20 % des Warenwertes, soweit nicht abweichend vereinbart. Für den Fall, dass sich bei unserer Prüfung der zurückgesandten Ware herausstellt, dass Alter und/oder Zustand der retournierten Ware eine Rücknahme ausschließen, behalten wir uns das Recht vor, unsere Einwilligung binnen vierzehn (14) Tagen ab Eingang der retournierten Ware zu widerrufen.

VII. Mängelrechte
  1. Der Kunde wird die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Lieferung sorgfältig untersuchen. Der Kunde wird etwaige Mängel der Ware unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Tagen ab Lieferung der Ware uns gegenüber schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel wird der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Tagen ab Entdeckung des Mangels uns gegenüber schriftlich anzeigen.

  2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, und war der Mangel oder dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden, sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird diese von uns verweigert oder ist diese unzumutbar oder unmöglich, so bleibt dem Kunden unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer IX. dieser LZB das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.

  3. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten gerechnet ab Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht, soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers betroffen ist. Sie gilt ferner nicht, soweit wir aus einer Garantie haften, arglistig getäuscht haben. Die Haftungsregelungen nach § 445b BGB im Falle des Lieferantenregresses bleiben ebenfalls unberührt.

VIII. Reparaturen
  1. Reparaturen an der Ware, die nicht unter die Mängelrechte des Kunden fallen, bedürfen zu ihrer Ausführung einer separaten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden und sind entsprechend gesondert zu vergüten. Auf Wunsch des Kunden erteilen wir vor der Reparatur einen schriftlichen Kostenvoranschlag, nicht jedoch in Fällen unterhalb eines geschätzten Reparaturaufwandes von 50,00 €.
IX. Haftung
  1. Soweit sich aus diesen LZB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund –vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Höhe des Schadensersatzes auf den vorhersehbaren, bei einem solchen Vertrag typischer Weise eintretenden, Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

  3. Die Haftung im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

  5. Für die Haftung wegen Verzögerungsschäden gilt Ziffer IV.8.

  6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

  7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderungen und Ansprüche (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent). Das gilt, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so sind wir berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der gelieferten Ware zu unterstützen.

  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

  3. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen, wenn im Innenverhältnis zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bezüglich der Forderungen des Kunden besteht.

  4. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt in voller Höhe zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die unter Ziffer X. 2. dieser LZB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Bezug auf die abgetretenen Forderungen. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Bei Eintritt eines der zuvor benannten Ereignisse erlischt die Einziehungsermächtigung des Kunden auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Dann können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt.

  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.

  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf schriftliches Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgebend. Maßgebend bei der Verwendung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden aktuellsten Fassung.

  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  3. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

XII. Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- u. Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke zeigen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

  2. Der Kunde erhält hierdurch Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten – soweit diese für die Abwicklung des Auftrages erforderlich sind – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
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Willommen
auf unserer Homepage !

Es freut uns, daß Sie fündig geworden sind. Endlich bekommen Sie den Service welchen Sie sich wünschen. Unsere Firma wurde 2003 im schönen Tirol gegründet, wir sind eine Messermanufaktur und fertigen Kunstwerke aus Hochleistungsstahl, unsere Messer sind ausschließlich aus Böhler N690 und Damast Stahl gefertigt. Wir geben auf unsere Messer der Marke Prisonplanet lebenslange Garantie desweiteren, sind wir autorisierter Fachhändler von der Messer Firma Extrema Ratio aus Italien, Umarex und dem Haller Stahlwarenhaus. Falls Sie einen Artikel auf unserer Homepage nicht finden sollen, haben wir im Menü unter Partner Link das erweiterte Sortiment. Senden Sie uns einfach, mit dem Kontakt tool eine Nachricht, wir können dann den Artikel zu Ihrer Bestellung hinzufügen. Gerne informieren wir Sie über Lieferzeiten bei Sonderbestellungen. Wir haben auch eine eigene Werkstatt und fertigen auf Wunsch auch individuelle Messer Scheiden aus Leder.


I.Info über unseren Geschäftspartner Extrema Ratio

welcher spezialisiert ist auf die Entwicklung und Produktion von professionellen Messern für Militär, öffentliche Sicherheit und Rettungseinsätze. Das Produktionsniveau von Küchen-, Jagd-, Militär-, Überlebens- oder Spezialeinsatzmessern liegt im mittleren/hohen Bereich. Die Philosophie des Unternehmens, für das die Marke authentisch ist, ist es, technische Geräte mit hervorragendem Funktionswert, langer Lebensdauer, Serienqualitätskonstanz zu vertretbaren Kosten für öffentliche Verwaltungen und institutionelle Kunden herzustellen. Wir fertigen ein erstklassiges Produkt.
Dank der Zusammenarbeit mit den Streitkräften (zunächst italienisch, dann auch international) hat das Unternehmen Extrema Ratio einen wertvollen Erfahrungsschatz und Informationen gesammelt, die es ihm ermöglichen, mit der Entwicklung wirklich qualifizierter und professioneller Klingen fortzufahren. Wir produzieren nach Spezifikationen oder entwickeln neue Produkte, um die Probleme zu lösen, die uns der Kunde mitteilt. Eine Besonderheit des Unternehmens ist, dass es mit der Bundeswehr zusammengearbeitet. Das hohe Qualitätsniveau ergibt sich aus der Funktionalität der Projekte, der Auswahl der besten Materialien und den modernsten Behandlungen unserer Küchen-, Jagd-, Militär-, Survival- oder Spezialeinsatzmesser. Dank der Entwicklung spezifischer Werkzeuge führt das Unternehmen Extrema Ratio intern Tests der Effizienz und Beständigkeit der Produkte durch. Extrema Ratio nutzt die Zusammenarbeit der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Florenz, die sich um die Tests und Analysen der Strukturen, Materialien und Oberflächenbeschaffenheiten der Produkte kümmert. Das Produktionspotential reicht aus, um eine großflächige staatliche Versorgung mit sehr hohen Qualitätsstandards zu gewährleisten. Das Unternehmen ist nach ISO 9001 zertifiziert und bei den Lieferanten der Streitkräfte registriert, NATO-Code (N/CAGE): AT200. Extrema Ratio ist derzeit offizieller Lieferant von Militär-, Überlebens- und taktischen Messern für die italienischen und französischen Streitkräfte (mit denen es aktiv zusammenarbeitet) und ist Lieferant der besten italienischen und internationalen militärischen und öffentlichen Sicherheitseinheiten.


II.Info über unseren Geschäftspartner: Umarex

seit 1972 hat sich die UMAREX CORPORATE GROUP von Deutschland aus einen festen Platz unter den Herstellern von Freizeitwaffen und Outdoor-Produkten erobert. Mit der Gründung von UMAREX AUSTRIA im Jahr 1985 baute Umarex seine internationale Präsenz aus. Das heute in Walchsee perfekt verkehrstechnisch angebundene Handelshaus ist Ansprechpartner für den Waffenfachhandel und Outdoor-Handel in ganz Österreich und Südost-Europa. Messer, Armbrust, Bogensport, Zielfernrohre, Rotpuntvisiere, Taschenlampen,Laser, Softair und Paintball ist speziell für unsere freien Waffenhändler und Handelspartner konzipiert. Erfahrene und speziell geschulte Mitarbeiter betreuen ihre Kunden umfassend, beraten fachkundig und sind für ihren exzellenten Service bekannt. Das Sortiment ist speziell auf die Bedürfnisse unserer Kunden abgestimmt.Falls Sie eine Reperatur haben sollten, werden wir das rasch mit Ihrem Händler Prisonplanet abklären, er informiert sie dann über fertigstellung und zusendungen Ihrer Reperatur oder Neuware.


III.Info über unseren Geschäftspartner: Haller Stahlwarenhaus

Vor über 100 Jahren wurde von Hermann Hebsacker, dem Urgroßvater der heutigen Geschäftsführerin Karin Hebsacker, eine Messerschmiede mit einem angeschlossenen Ladenverkauf in Schwäbisch Hall gegründet. Sein Sohn Wilhelm Hebsacker trat in die Fußstapfen des Vaters und führte den Betrieb weiter. Dessen Sohn, nach dem Großvater ebenfalls Hermann getauft, zog nach der erfolgreich abgeschlossenen Messerschmiede-Lehre quer durch Deutschland, um in verschiedenen Fachbetrieben Berufserfahrung zu sammeln. Im Jahre 1966 kehrte er wieder zurück nach Schwäbisch Hall. Mit seiner Frau Irmgard übernahm er die elterliche Messerschmiede und Schleiferei und gründete kurz darauf die Schwäbisch Haller Stahlwarenhaus GmbH, in die das Ladengeschäft einbezogen wurde. Das besondere Interesse für historische Waffen sowie asiatische Schwerter- und Messerschmiedekunst führten Hermann Hebsacker in die entlegensten Ecken der Welt. Bis zum heutigen Tag stellen diese internationalen Geschäftsbeziehungen noch immer einen großen Aspekt unseres Geschäftsmodells dar. Seine Bekanntschaften mit den Besten dieser Zunft und seine stetig wachsenden Kenntnisse begründete seinen Ruf als Historienkenner und Fachmann für diese Spezialgebiete. 1981 ist die Firma von Schwäbisch Hall nach Michelbach an der Bilz verlegt worden, wo ein neues, größeres Gebäude bezogen wurde. Gleichzeitig wurde der Name der Firma in "Haller Stahlwarenhaus GmbH" geändert und das Ladengeschäft ausgegliedert. Haller Stahlwaren ist seitdem Ansprechpartner und Lieferant für den Fachhandel in Deutschland und im angrenzenden Ausland. Nach einem erneuten Umzug Mitte der 90-er Jahre ist ein moderner Industriebau mit Hochregallager und über 1000 m² Fläche bezogen worden. Mittlerweile in der 3. bzw. 4. Generation, gehören wir mit zu den führenden Importeuren in Europa. Das Sortiment umfasst neben den klassischen Bereichen Messer, Taschenmesser und Kochmesser unter anderem auch europäische Blankwaffen, asiatische Waffen, Armbrust, Pfeil und Bogen, Outdoor und ein immer wichtiger werdender Bereich, Security. Sie werden in hunderten Stahlwaren- und Waffenfachgeschäften in Deutschland, aber auch in vielen europäischen Nachbar-Ländern "Haller"- Messer sowie weitere Artikel aus unserem Sortiment finden. Im Jahr 1992 stieg dann Hermann Hebsackers Tochter Karin nach ihrem Abitur und erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Steuerfachgehilfin in den elterlichen Betrieb mit ein. Ihr wurden zwar nicht die Kenntnisse eines gelernten Messerschmiedes zuteil, jedoch sammelte sie durch ein Praktikum bei der Messerschmiede Eduard Trittler in Esslingen erste Erfahrungen in unserer Branche. Mittlerweile liegt die Geschäftsführung fast komplett in der Hand von Karin Hebsacker. Unterstützt wird sie hierbei von Bernd Probst, der als gelernter Werkzeugmacher ebenso tiefgreifendes Wissen der Materialkunde aufweisen kann. Drei Generationen mit dem Beruf Messerschmied prägen bis zum heutigen Tag unseren Leitsatz, dem Kunden höchstmögliche Qualität zu fairen Preisen anzubieten. Jedoch passen wir uns auch der veränderten Anforderungen an. Kontinuierlich werden außer der weitbekannten Marke HALLER weitere Eigenmarken entwickelt und ausgebaut. Angefangen hat dies mit John Lee, der Marke für hochwertige geschmiedete Samuraischwerter. Hinzu kam auch das Label Fudo. Darunter fallen hochwertige Kochmesser, die von Köchen und anspruchvollen Hobbyköchen gleichermaßen geschätzt werden. Urs Velunt bedient demnach das Segment des Mittelalterbedarfs, um die Lücke vollends zu schließen. Im Jahr 2009 gelang uns die erfolgreiche Einführung der Marke BlackField, die im Bereich der Securityausrüstung keine Wünsche offenlässt. Mit den Trendmarken Zombie Dead und Devils Gear richten wir uns an Fans der sich verändernden Unterhaltungsindustrie. Nicht nur mit unseren Marken passten wir uns dem Lauf der Zeit an, auch unser Firmenlogo konnte sich 2014 einer erneuten, dezenten Modernisierung erfreuen. Bereits im Jahr 2017 durften wir 50 Jahre Haller Stahlwaren und 100 Jahre Stahlwarenhandel in Familienhand feiern. Nur durch Sie, liebe Kunden, haben wir es gemeinsam bis hierhergeschafft.

Falls Sie eine Beratung brauchen, kontaktieren Sie uns.
Sie können sich bequem den Extrema Ratio Gesamtkatalog von unserer Seite uploaden. Wir Wünschen Ihnen viel Spaß beim shoppen !

Ihr Prisonplanet Enterprise Team

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